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Cezara-Lucia Vlădescu

04.12.2021

§ 12 Förderungsfähige Kosten

(1) Gefördert werden können

1.

bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit

a)
4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten,
b)
6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten,
c)
8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten,
d)
12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten,

no conflict I said

4000 Betten gestrichen

 

Im Hinblick auf die bestehenden Reservekapazitäten im Rahmen der 7-Tage-Notfallreserve sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf, den Ausbau weiterer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu fördern.

 

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