04.12.2021
§ 12 Förderungsfähige Kosten
(1) Gefördert werden können
- 1.
-
bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit
- a)
- 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten,
- b)
- 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten,
- c)
- 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten,
- d)
- 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten,
KHSFV - Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 6. November 2018 abzüglich des Betrags nach Absatz…
no conflict I said
„Im Hinblick auf die bestehenden Reservekapazitäten im Rahmen der 7-Tage-Notfallreserve sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf, den Ausbau weiterer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten zu fördern.„
Beirat diskutiert und verabschiedet Analyse von Prof. Augurzky und Prof. Busse zum Leistungsgeschehen der Krankenhäuser und zu Ausgleichszahlungen in der Corona-Krise
Gute Patientenversorgung auch in der Corona-Pandemie stets gewährleistet, Instrument der Freihaltepauschale zur Sicherung der Krankenhäuser wirksam
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